Förderverein zur Unterstützung der Fußballjugend in Uetersen

Satzung

Satzung (Fassung vom 21. November 2023)

§ 1 Name, Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen “Förderverein zur Unterstützung der Fußballjugend in Uetersen ”.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name
“Förderverein zur Unterstützung der Fußballjugend in Uetersen e.V.”
Der Verein hat seinen Sitz in Uetersen.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln für die Fußballvereine in Uetersen zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke, insbesondere zur Unterstützung der Fußballjugend in Uetersen.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen
des Vereins zu gleichen Teilen den Fußballvereinen in Uetersen zu, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu Gunsten der Fußballjugend zu verwenden haben.
Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der Kassenwart.
Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.

§ 3 Eintritt von Mitgliedern

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützt.
Die Beitrittserklärung ist schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstands abzugeben.

§ 4 Austritt von Mitgliedern

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Quartalsende zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.

§ 5 Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit
von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des §26BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden und dem/der Kassenwart/in. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammliung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Verein wird vertreten von dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden gemeinsam oder von dem/der 1. Vorsitzenden oder dem/der 2. Vorsitzenden jeweils gemeinsam mit dem/der Kassenwart/in.
Weitere Vorstände können auf Vorschlag des Vorstandes auf der Mitrgliederversammlung gewählt werden. Sie sind nicht vertretungsberechtigt.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins
erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/3 der Mitglieder
schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

§ 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden
durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
Mitglieder, die eine Email-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels
elektronischer Post.

§ 10 Ablauf der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, geleitet;
ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung
geändert und ergänzt werden. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4,
zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt, wobei im Regelfall
die Abstimmungen durch Handaufheben erfolgen sollen. Wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies verlangt,
muss schriftlich abgestimmt werden.

§ 11 Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem/der Protokollant/in zu unterschreiben.